Aspekte der ästhetischen Zahnheilkunde
Die ästhetische Zahnheilkunde hat sich zu einem erheblichen Wachstumsmarkt entwickelt. Neue Verfahren sowie der Wunsch nicht approbierter Personen, an diesem Aufschwung teilzuhaben, haben zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt.
Neben Ärzten und Zahnärzten wollen auch Angehörige zahnärztlicher Assistenzberufe und kosmetische Anbieter an dem lukrativen Markt teilhaben. Ferner ist ein Trend zur Ausweitung der ästhetischen Leistungen innerhalb der Zahnärzteschaft zu beobachten. Somit stellt sich die Frage, welche Angebote rechtlich zulässig sind und welche nicht.
Trotz uneinheitlicher Rechtsprechung sind nach überwiegender Auffassung die professionelle Zahnreinigung, Fluoridierungen, Politur sowie Prophylaxe und Bleaching der Zahnheilkunde und somit der zahnärztlichen Tätigkeit zuzuordnen.
Das bedeutet, dass diese genannten Behandlungsmaßmahmen zwar auf Helferinnen delegiert werden können, dass nicht Approbierte aber nicht selbständig in "Bleaching-Shops" tätig werden können. Die Behandlung bleibt in der Hand des Zahnarztes, denn es handelt sich um invasive Behandlungen in der Mundhöhle, die bei nicht fachgerechter Anordnung und Überwachung Gesundheitsrisiken mit sich bringen können.
Im Bereich der extraoralen ästhetischen Korrekturen stellt sich die Frage, ob und ggf. welche dieser Eingriffe in den Tätigkeitsbereich des Zahnarztes fallen. Entschieden ist, dass es sich bei der Faltenunterspritzung nicht um eine rein kosmetische Maßnahme, sondern um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz handelt. Wenn auch noch nicht gerichtlich entschieden, kann für die Lippenaugmentation nichts anderes gelten. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Maßnahmen auch der "Zahnheilkunde" gem. § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz zugerechnet werden können. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte jedoch einer Zahnarztpraxis, Faltenunterspritzungen mittels Kollagen, Botox und Hyaluronsäure vorzunehmen. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass extraorale Bereiche nur dann behandelt werden dürfen, wenn der Bereich behandelt werden muss, weil eine Erkrankung der Zähne, des Mundes oder des Kiefers vorliegt. Zahnärzte, die diese Leistungen anbieten, müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb mit einer Beanstandung durch die zuständige Zahnärztekammer und ggf. mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen.
In dem Bereich des Zahnschmucks (Zahn- oder Zahnfleisch-Tattoos, Dental Jewelery, Zahncaps, Zungenpiercings etc.) stellen sich die bereits erwähnten Abgrenzungsfragen, nur ist die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht mit dem Thema konfrontiert worden.
Als Fazit ist festzuhalten, dass angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung im ästhetischen Bereich genau abzuklären ist, ob die Leistungen, die in das Angebot übernommen werden sollen, zulässig sind, um berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
(Auszug aus: Stelzl, Aktuelle berufsrechtliche Aspekte der ästhetischen Zahnheilkunde, DZ 2008, S. 14 ff. Den kompletten Aufsatz finden Sie hier.)