Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als "Zentrum für Kleintiermedizin"
Zwei Tierärztinnen wurden vom Tierärztlichen Berufsgericht Niedersachsen mit einem Verweis belegt, weil sie ihre Gemeinschaftspraxis unter der Bezeichnung "Zentrum für Kleintiermedizin" führten. Der Gerichtshof für Heilberufe wies die Berufungen zurück. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch merkte das Gericht an, dass die Entscheidungen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Es sei schwer vorstellbar, dass die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als "Zentrum für Kleintiermedizin" die Gefahr einer Irreführung der Bevölkerung in sich berge, da der Begriff des "Zentrums" im Bereich von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren habe, welcher von der Öffentlichkeit realisiert worden sei.
Die Entscheidung ist nicht direkt auf den Bereich der Zahnheilkunde übertragbar. Im Gegesatz zu der Berufsordnung für Tierärzte von Niedesachsen untersagen einige Berufsordnungen der Zahnärzte die Bezeichnung als "Zentrum" explizit (so z.B. § 21 Abs. 5 der MBO Zahnärzte). Sie bringt aber eine Tendenz zum Ausdruck, welche in Zukunft auch Auswirkungen auf den Bereich der Zahnheilkunde haben könnte.
(Aktenzeichen der Entscheidung: 1 BvR 2751/04)